JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 121 SGB VI - Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Zweites Kapitel (Leistungen)
Sechster Abschnitt (Durchführung)
Fünfter Unterabschnitt (Berechnungsgrundsätze)
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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