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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 120g SGB VI - Externe Teilung 

§ 120g SGB VI - Externe Teilung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Sechster Abschnitt (Durchführung)
         Vierter Unterabschnitt (Besonderheiten beim Versorgungsausgleich)

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).



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