JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 120f SGB VI - Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Zweites Kapitel (Leistungen)
Sechster Abschnitt (Durchführung)
Vierter Unterabschnitt (Besonderheiten beim Versorgungsausgleich)
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
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