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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 120c SGB VI - Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten 

§ 120c SGB VI - Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Sechster Abschnitt (Durchführung)
         Dritter Unterabschnitt (Rentensplitting)

(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zu Grunde liegenden Wertunterschied ergibt.

(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte


Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.

(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen.
Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.

(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind.
Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger.
§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung.
Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.


Fußnoten:


Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 5 Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).



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