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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 120a SGB VI - Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten 

§ 120a SGB VI - Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Sechster Abschnitt (Durchführung)
         Dritter Unterabschnitt (Rentensplitting)

(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn

(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn

(4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit

25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.

(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.

(6) Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit).
Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.

(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind.
Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

unanfechtbar geworden ist.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Sechster Abschnitt (Durchführung)
        • Dritter Unterabschnitt (Rentensplitting)
      • § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
      • § 120d Verfahren und Zuständigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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