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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 119 SGB VI - Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG 

§ 119 SGB VI - Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Sechster Abschnitt (Durchführung)
         Zweiter Unterabschnitt (Auszahlung und Anpassung)

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus.
Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch.
Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden.
Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 267 Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Sechster Abschnitt (Durchführung)
        • Zweiter Unterabschnitt (Auszahlung und Anpassung)
      • § 120 Verordnungsermächtigung

Urteile: Schlagworte

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