JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 117 SGB VI - Abschluss
Zweites Kapitel (Leistungen)
Sechster Abschnitt (Durchführung)
Erster Unterabschnitt (Beginn und Abschluss des Verfahrens)
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
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