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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 116 SGB VI - Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe 

§ 116 SGB VI - Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Sechster Abschnitt (Durchführung)
         Erster Unterabschnitt (Beginn und Abschluss des Verfahrens)

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt.
Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.



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