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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 114 SGB VI - Besonderheiten 

§ 114 SGB VI - Besonderheiten

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zusätzlich ermittelt aus

Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wird zusätzlich aus

ermittelt.

(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).


Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).


Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Siebter Unterabschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)
      • § 317 Grundsatz

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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