JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 112 SGB VI - Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Zweites Kapitel (Leistungen)
Fünfter Abschnitt (Leistungen an Berechtigte im Ausland)
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
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