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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 109a SGB VI - Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung 

§ 109a SGB VI - Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Vierter Abschnitt (Serviceleistungen)

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind.
Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert.
Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet.
Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten.
Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.
Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).


Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (a. a. O.).


Absätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Einheitliche Entscheidung)
    • § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensbestimmungen)
    • § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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