JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 109 SGB VI - Renteninformation und Rentenauskunft
Zweites Kapitel (Leistungen)
Vierter Abschnitt (Serviceleistungen)
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation.
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt.
Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft.
Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).
Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).
Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
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