JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 108 SGB VI - Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
Zweites Kapitel (Leistungen)
Dritter Abschnitt (Zusatzleistungen)
Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.
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