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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 106 SGB VI - Zuschuss zur Krankenversicherung 

§ 106 SGB VI - Zuschuss zur Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Dritter Abschnitt (Zusatzleistungen)

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet.
Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).


Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 2 bis 4.


Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Zu § 106: Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. 3. 2008 14,0 v. H. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versicherten Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gilt vom 1. 7. 2008 bis zum 31. 12. 2008 (vgl. Bek. vom 11. 4. 2008, BAnz Nr. 62); vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.3.3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • g) (Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7))
      • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Sechster Abschnitt (Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung)
    • § 53 Wahltarife
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
      • § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente
        • Achter Unterabschnitt (Zusatzleistungen)
      • § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung

Urteile: Schlagworte

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