JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 103 SGB VI - Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Sechster Unterabschnitt (Ausschluss und Minderung von Renten)
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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