JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 95c SGB V - Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung)
Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des Psychotherapeutengesetzes und
den Fachkundenachweis.
Der Fachkundenachweis setzt voraus
für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;
für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311).
Satz 2 Nummern 1 bis 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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