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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 95 SGB V - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung 

§ 95 SGB V - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.
Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören.
Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend.
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist.
Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt.
Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag


Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen.
Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind.
Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden.
Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend.
Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind.
Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz[jetzt] Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.
Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich.
Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen.
Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 4 und 5 oder des Absatzes 1a Satz 1 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt.
Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 2 geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes[jetzt] Vertragsarztsitzes.
Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen.
Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen.
Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie


Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden.

(11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie


Der Zulassungsausschuss hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden.
Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, dass die für die Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes geforderte Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren erbracht wurden.
Bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuss auf Antrag die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln.
Die Ermächtigung des Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt wurde.

(11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998 wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antragstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung der Behandlungsstunden um den Zeitraum hinausgeschoben, der der Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch um drei Jahre.
Die Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit, in der er wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbstätigkeit ausübt.
Sie verlängert sich längstens um den Zeitraum der Kindererziehung.

(11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum entspricht.
Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit an.

(12) Der Zulassungsausschuss kann über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte[richtig] tätigen Ärzten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat.
Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren.

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein.
Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert und Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 3 eingefügt und Satz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6.


Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 7 bis 10. Sätze 5, 6 und 8 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 2a gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 2 (geändert durch G vom 21. 12. 1992, a. a. O.) wurde (geändert) Satz 3.


Absatz 4 Satz 1 durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).


Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).


Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisheriger Satz 2, angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).


Absatz 9a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).


Absatz 9b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 10 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311).


Absatz 11 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absätze 11a bis 13 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 85 Gesamtvergütung
      • § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
        • Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)
      • § 101 Überversorgung
      • § 103 Zulassungsbeschränkungen
      • § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
      • Zehnter Abschnitt (Eigeneinrichtungen der Krankenkassen)
    • § 140 Eigeneinrichtungen
      • Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung)
    • § 140b Verträge zu integrierten Versorgungsformen
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
    • Zwölftes Kapitel (Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)
  • § 311 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
    • Dreizehntes Kapitel (Weitere Übergangsvorschriften)
  • § 317 Psychotherapeuten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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