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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 89 SGB V - Schiedsamt 

§ 89 SGB V - Schiedsamt

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Fünfter Titel (Schiedswesen)

(1) Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest.
Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen.
Kommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt das Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten dessen Inhalt fest.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.
Kommt ein Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten durch Schiedsspruch nicht zustande und setzt das Schiedsamt auch innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmten Frist den Vertragsinhalt nicht fest, setzt die für das Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde den Vertragsinhalt fest.
Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine aufschiebende Wirkung.

(1a) Kommt ein gesetzlich vorgeschriebener Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande und stellt keine der Vertragsparteien bei dem Schiedsamt den Antrag, eine Einigung herbeizuführen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Ablauf einer von ihnen gesetzten angemessenen Frist das Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen.
Das Schiedsamt setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsamt).
Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Bei der Entscheidung über einen Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt mit.
Die in Satz 1 genannten Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen können von Satz 3 abweichende Regelungen vereinbaren.

(3) Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einigen.
§ 213 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, stellen die Beteiligten eine gemeinsame Liste auf, die mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und je zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie deren Stellvertreter enthalten muss.
Kommt es nicht zu einer Einigung über den Vorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertreter aus der gemeinsam erstellten Liste, entscheidet das Los, wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat.
Die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr.
Die Mitglieder des Schiedsamts führen ihr Amt als Ehrenamt.
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85 und 87a sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(7) Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein Bundesschiedsamt.
Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Im Übrigen gelten die Absätze 1, 1a, 3 und 5 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund des Absatzes 6 erlassene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

(8) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein Landesschiedsamt.
Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Im Übrigen gelten die Absätze 1, 1a und 3 sowie Absatz 5 entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 5 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 5 wurde Satz 6. Satz 6 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).


Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 1 und 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 7 wurden Sätze 3 bis 8. Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).


Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785). Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 6 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).


Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853). Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Zu § 89: SchiedsAmtsV vom 28. 5. 1957 (BGBl I S. 570), zuletzt geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Siebter Abschnitt (Zahnersatz)
    • § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
      • Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
    • § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
    • § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 73b Hausarztzentrierte Versorgung
      • § 73c Besondere ambulante ärztliche Versorgung
      • § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen
      • § 85 Gesamtvergütung
      • § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
      • Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)
    • § 114 Landesschiedsstelle
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
    • § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen
      • Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
    • § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
    • § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
      • Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
    • § 134a Versorgung mit Hebammenhilfe
      • Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung)
    • § 140d Bereinigung
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)
      • § 291a Elektronische Gesundheitskarte
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Heilbehandlung)
      • § 34 Durchführung der Heilbehandlung

Urteile: Schlagworte

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