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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 88 SGB V - Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen 

§ 88 SGB V - Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Vierter Titel (Zahntechnische Leistungen)

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.
Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen.
Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise.
Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. (Anm.*)

(3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten.
Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1)

Vgl. aber Artikel 6 BSSichG.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Siebter Abschnitt (Zahnersatz)
    • § 56 Festsetzung der Regelversorgungen
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen

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