( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB V§ 81 SGB V - Satzung 

§ 81 SGB V - Satzung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über


Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren.
Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu Zehntausend Euro betragen.
Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
        • Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung)
      • § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-v/81-satzung

© "§ 81 SGB V - Satzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN