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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 77a SGB V - Dienstleistungsgesellschaften 

§ 77a SGB V - Dienstleistungsgesellschaften

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.

(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:

(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden.
Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



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