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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 74 SGB V - Stufenweise Wiedereingliederung 

§ 74 SGB V - Stufenweise Wiedereingliederung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zweites Kapitel (Versicherungspflicht)
      • Erster Abschnitt (Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige)
    • § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Erstes Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Erster Abschnitt (Versicherung kraft Gesetzes)
    • § 5 Versicherungsfreiheit

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