JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 73a SGB V - Strukturverträge
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Verträgen nach § 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlassten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen übertragen; § 71 Abs. 1 gilt.
Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen ein Budget vereinbaren.
Das Budget umfasst Aufwendungen für die von beteiligten Vertragsärzten erbrachten Leistungen; in die Budgetverantwortung können die veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche einbezogen werden.
Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen abweichen.
Die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten ist freiwillig.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).
Satz 1 geändert und Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 73a.
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