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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 73 SGB V - Kassenärztliche[jetzt] Vertragsärztliche Versorgung 

§ 73 SGB V - Kassenärztliche[jetzt] Vertragsärztliche Versorgung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung.
Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

teil (Hausärzte).


Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
Der Zulassungsausschuss kann für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist.
Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben.
Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen.
Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen werden kann, zu übermitteln.
§ 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten erheben.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die


Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen[jetzt] vertragsärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht.
Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen.
In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.
Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen[jetzt] vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten.
Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben.
Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 oder § 35a überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über[richtig] auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen[jetzt] vertragsärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.
Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1.
In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben.
Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben.
Es gilt die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung.
Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 sowie über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind.
Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1 zu vereinbaren.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 1a neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).


Absatz 1b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 1 bis 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311), geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.).


Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986). Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948).


Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 7 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984) , geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 8 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Zu § 73: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16, RdSchr. 01 g Zu § 73 SGB V Tit. 1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 73b Hausarztzentrierte Versorgung
      • § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
      • § 76 Freie Arztwahl
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen
      • § 85 Gesamtvergütung
      • § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
        • Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)
      • § 101 Überversorgung
        • Neunter Titel (Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung)
      • § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
      • Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
    • § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
    • § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
      • § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 305 Auskünfte an Versicherte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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