JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 70 SGB V - Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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