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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 69 SGB V - Anwendungsbereich 

§ 69 SGB V - Anwendungsbereich

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94.
Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind.
Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anzuwenden.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Leistungen
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
    • § 13 Kostenerstattung
      • Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
    • § 63 Grundsätze
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 305 Auskünfte an Versicherte
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Erster Teil (Gerichtsverfassung)
      • Fünfter Abschnitt (Rechtsweg und Zuständigkeit)
    • § 51 Eröffnung des Rechtsweges
    • Dritter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 207

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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