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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 68 SGB V - Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte 

§ 68 SGB V - Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)

Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren.
Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).



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