JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 67 SGB V - Elektronische Kommunikation
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
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