JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 66 SGB V - Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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