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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 66 SGB V - Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern 

§ 66 SGB V - Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)

Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Erster Abschnitt (Aufgaben)
    • § 275 Begutachtung und Beratung
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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