JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 65 SGB V - Auswertung der Modellvorhaben
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen.
Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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