JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 61 SGB V - Zuzahlungen
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Neunter Abschnitt (Zuzahlungen, Belastungsgrenze)
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos.
Zu § 61: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 61 SGB V.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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