JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 52a SGB V - Leistungsausschluss
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
Dritter Titel (Leistungsbeschränkungen)
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 52a: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 52a SGB V.
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