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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 52 SGB V - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden 

§ 52 SGB V - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Dritter Titel (Leistungsbeschränkungen)

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.


Fußnoten:


Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des § 52 wurde Absatz 1. Geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Zu § 52: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 52 SGB V, RdSchr. 07 e Zu § 52 SGB V.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden

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Urteile: Vorschriften

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