JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 50 SGB V - Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
Zweiter Titel (Krankengeld)
(1) Für Versicherte, die
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.
Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen.
Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Fußnoten:
Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).
Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
Zu § 50: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 50 SGB V.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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