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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 50 SGB V - Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes 

§ 50 SGB V - Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Zweiter Titel (Krankengeld)

(1) Für Versicherte, die

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.
Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen.
Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).


Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).


Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).


Zu § 50: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 50 SGB V.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 44 Krankengeld
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Sechster Unterabschnitt (Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
      • § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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