JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 47 SGB V - Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
Zweiter Titel (Krankengeld)
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.
Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.
Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. (Anm.*)
Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen.
Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, dass das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1.
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen.
Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist.
Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) berücksichtigt.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).
Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 5 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971).
Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971).
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 12. Juli 2000 (BGBl. I S. 1082)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Regelungen des
§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859),
§ 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch vom 14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),
§ 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477),
§ 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594)
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.
§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.
Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(2)Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2012 = 127,50 EUR.
Zu § 47: Vgl. RdSchr. 05 l.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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