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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld 

§ 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Zweiter Titel (Krankengeld)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht


Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.


Fußnoten:


Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 17. 7. 2009 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).


Zu § 46: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 46 SGB V, RdSchr. 96 a Tit. 12.1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 6 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)
    • § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Sechster Abschnitt (Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung)
    • § 53 Wahltarife
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 267 Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich

Urteile: Schlagworte

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