JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
Zweiter Titel (Krankengeld)
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
Fußnoten:
Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 17. 7. 2009 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
Zu § 46: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 46 SGB V, RdSchr. 96 a Tit. 12.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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