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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 43 SGB V - Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation 

§ 43 SGB V - Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
         Erster Titel (Krankenbehandlung)

(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,

wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.

(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 1 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046); bisherige Nummern 2, eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), und 3 wurden Nummern 1 und 2. Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.).


Absatz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Wortlaut des § 43 wurde Absatz 1. Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Zu § 43: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 43 SGB V, RdSchr. 99 i Tit. 19, RdSchr. 01 g Zu § 43 SGB V Tit. 1.



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