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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 311 SGB V - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern 

§ 311 SGB V - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Sozialgesetzbuch

   Zwölftes Kapitel (Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)

(1) (weggefallen)

(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, dass die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.

(6) (weggefallen)

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht

(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.


Fußnoten:


Angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 8 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 85 Gesamtvergütung
        • Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)
      • § 101 Überversorgung

Urteile: Schlagworte

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