JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 309 SGB V - Versicherter Personenkreis
Zwölftes Kapitel (Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen[richtig] ehemaligen Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches.
Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde.
Fußnoten:
Angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657). Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606), geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678); neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657).
Zu § 309: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.I.3.3.3, Tit. A.IV.
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