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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 305b SGB V - Rechenschaft über die Verwendung der Mittel 

§ 305b SGB V - Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)

Die Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

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