JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 305 SGB V - Auskünfte an Versicherte
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
Die Unterrichtung über die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen erfolgt getrennt von der Unterrichtung über die ärztlich verordneten und veranlassten Leistungen.
Die für die Unterrichtung nach Satz 1 erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden; eine Gesamtaufstellung der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen darf von den Krankenkassen nicht erstellt werden.
Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig.
Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten.
Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung.
Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten.
Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte.
Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag.
(3) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der integrierten Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Abs. 3.
Die Krankenkasse hat Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren.
§ 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 1 bis 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 7 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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