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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 304 SGB V - Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse 

§ 304 SGB V - Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)

(1) Für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten gilt § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

zu löschen sind.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden.
Die Krankenkassen können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist.

(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Krankenkasse mitzuteilen.

(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Abs. 2 und 6 des Zehnten Buches.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).


Absatz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Erster Abschnitt (Aufgaben)
    • § 276 Zusammenarbeit
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 287 Forschungsvorhaben

Urteile: Schlagworte

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