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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 300 SGB V - Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen 

§ 300 SGB V - Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
         Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)

(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),

Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20d Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren.

(2) Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen.
Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und ab dem 1. Januar 2003 nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern.
Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln.
Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren.
Die Rechenzentren übermitteln die erforderlichen Abrechnungsdaten auf Anforderung unverzüglich an den Prüfungsausschuss für die Feststellung von Über- und Unterschreitungen von Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit nach § 84 Abs. 7a arztbezogen, nicht versichertenbezogen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über


Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu übermitteln.
Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden.
Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer zu übermitteln.
Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig wäre.

(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl I S. 984), wurde Satz 6.


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).


Absatz 4 geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
      • Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
    • § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
    • § 129a Krankenhausapotheken
    • § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
    • § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 268 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)
      • § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 296 Auffälligkeitsprüfungen
      • § 297 Zufälligkeitsprüfungen
      • § 299 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung
      • § 303 Ergänzende Regelungen

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