JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 292 SGB V - Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)
Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen.
Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.
Fußnoten:
Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 292.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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