JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 289 SGB V - Nachweispflicht bei Familienversicherung
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)
Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen.
Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
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