JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 288 SGB V - Versichertenverzeichnis
Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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