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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 288 SGB V - Versichertenverzeichnis 

§ 288 SGB V - Versichertenverzeichnis

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Krankenkassen)

Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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