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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 284 SGB V - Sozialdaten bei den Krankenkassen 

§ 284 SGB V - Sozialdaten bei den Krankenkassen

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

erforderlich sind.
Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Die nach den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist.

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist.
Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet und genutzt werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zulässig.
Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, ist sie unzulässig.
Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
Im Übrigen gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Nummer 12 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Nummer 13 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Zehnter Abschnitt (Weiterentwicklung der Versorgung)
    • § 63 Grundsätze
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Neunter Titel (Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung)
      • § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 299 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung
    • Elftes Kapitel (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 306 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

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