JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 282 SGB V - Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
Zweiter Abschnitt (Organisation)
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet zum 1. Juli 2008 einen Medizinischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen).
Dieser ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.
Im Übrigen kann er Empfehlungen abgeben.
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung haben den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 208 Abs. 2 und § 274 gelten entsprechend; § 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt auch für die entsprechenden Organe des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. § 275 Abs. 5 ist zu beachten.
(4) Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten§ 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066).
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011).
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622) (4. 8. 2011).
Zu § 282: Das BMG stellt nach Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit Artikel 73 Abs. 4 Satz 4 GRG des Gesundheits-Reformgesetzes fest, dass der Status des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts von Anfang an, also mit seiner Bildung zum 1. 7. 2008, entfällt (vgl. Bek. vom 8. 4. 2008, BAnz Nr. 65).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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