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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 280 SGB V - Aufgaben des Verwaltungsrats 

§ 280 SGB V - Aufgaben des Verwaltungsrats

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      Zweiter Abschnitt (Organisation)

(1) Der Verwaltungsrat hat


§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



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