JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 277 SGB V - Mitteilungspflichten
Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
Erster Abschnitt (Aufgaben)
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.
Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen.
Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.
(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes[jetzt] Vertragsarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt.
Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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